§ 57a Überprüfung
Der perfekte Weg für Ihre Sicherheit ist die §57a Überprüfung. Eine Begutachtung Ihres Fahrzeugs ist nach §57a regelmäßig vorgeschrieben. Die erste Überprüfung müssen Sie bei einem Neuwagen drei Jahre nach Erstzulassung vornehmen, die zweite nach weiteren zwei Jahren und danach im jährlichen Intervall. Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, müssen demnach jährlich zur §57a Überprüfung.
Bei Motorrädern, Rollern, Mopeds, LKWs und Anhängern sind Sie jedoch schon ab dem Neukauf zur jährlichen Überprüfung verpflichtet. Dabei wird sowohl die Sicherheit als auch die Verkehrstauglichkeit und die Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs überprüft.
Lassen Sie sich nicht täuschen, selbst in einem von außen makellos wirkenden Fahrzeug kann sich ein Defekt verstecken. Durch modernste Technik und hochqualifiziertes Fachpersonal eruieren wir jeden Defekt, welchen Sie auf Wunsch gleich direkt von unseren Experten beheben lassen können.
Toleranzgrenze für den Überprüfungszeitraum:
Der Toleranzzeitraum für die §57a Überprüfung liegt bei 6 Monaten. Er beginnt 1 Monat vor und endet 4 Monate nach der vorgeschriebenen Fälligkeit. Der Begutachtungsstermin für die §57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.
Was wird bei der §57a Überprüfung geprüft?
- Bremsen
- Motor
- Reifen und Räder
- Fahrgestell und Karosserie
- Beleuchtungs- und Warnvorrichtungen
- Sicherheitseinrichtungen
- Ausrüstung
Intervalle der §57a Überprüfung für PKW`s, Anhängern bis 3,5t und Mopeds, Rollern, Motorrädern:
- Erste Überprüfung 3 Jahre nach Erstanmeldung
- Zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren
- danach ist die §57a Überprüfung jährlich verpflichtet
für alle anderen Fahrzeuge:
- §57a Überprüfung ist bereits ab Neukauf jährlich vorgegeben